Weitere Maßnahmen zur Notbetreuung ab dem 27.4.2020
Soweit mindestens ein Elternteil in Organisationen / Einrichtungen / Unternehmen gemäß Anlage 2 der Coronabetreuungsverordnung arbeitet oder Sie alleinerziehend (berufsunabhängig) sind, können Sie Ihre Kinder betreuen lassen. Weitere Bestimmungen und Formulare können bei Ihrer OGS-Leitung oder Ihrem Klassenlehrer angefordert werden. Bleiben Sie gesund!